Zweck des Vereines ist die Förderung komplementärer Heilweisen im Sinne von ganzheitlichen, natürlichen oder alternativen Heilverfahren, die
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Erforschung, Förderung, Lehre und Anwendung komplementärer Heilweisen unter Beachtung der Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004.