Zweck des Vereines ist die Förderung der Komplementärmedizin im Sinne von ganzheitlichen, natürlichen oder alternativen Heilverfahren, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die
Erforschung, Förderung, Lehre und Anwendung komplementärer Heilweisen unter Beachtung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004